AGB

Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Stand: 11/2018

I. Vertragsabschluss, Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die
Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Kaufpreis, Zahlung
1. Der Kaufpreis versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto und sonstige Nachlässe bedürfen besonderer Vereinbarung.
2. Ist der Käufer Verbraucher und ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz nach Vertragsabschluss, kann der eine Vertragsteil von dem anderen nach Maßgabe von § 29 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen; dies gilt nur bei Fahrzeugen, die nach mindestens vier Monaten geliefert werden sollen, d.h. bei denen der vereinbarte Liefertermin im Sinne von Abschnitt III Ziffer 1
mindestens vier Monate nach Vertragsschluss liegt oder eine Lieferfrist im Sinne von Abschnitt III Ziffer 1 von mindestens vier Monaten vereinbart ist. Ist der Käufer Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, schuldet er die Umsatzsteuer in jedem Fall in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Höhe.
3. Der Verkäufer behält sich vor, den Kaufpreis aufgrund von nach Vertragsabschluss eintretenden Kostenänderungen (insbesondere infolge von Modellwechseln, sogenannten Facelifts oder Änderungen der Serienausstattung durch den Hersteller, sowie infolge von Wechselkursschwankungen beim Fahrzeugeinkauf in EU-Ländern, die nicht an der Europäischen Währungsunion teilnehmen) entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen um bis zu 5 % zu erhöhen. In gleicher Weise und im gleichen Umfang ist er bei Vorliegen von Kostensenkungen verpflichtet, den Kaufpreis herabzusetzen. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer Kostenänderungen unverzüglich nachzuweisen. Die Möglichkeit der Preisanpassung besteht nur bei Fahrzeugen, die nach mindestens vier Monaten geliefert werden sollen, d.h. bei denen der vereinbarte Liefertermin im Sinne von Abschnitt III Ziffer 1 mindestens vier Monate nach Vertragsschluss liegt oder eine Lieferfrist im Sinne von Abschnitt III Ziffer 1 von mindestens vier Monaten vereinbart ist.
4. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Vereinbaren die Parteien eine Frei-Haus-Lieferung oder die Abholung des Kaufgegenstandes in einem der externen Auslieferungslager des Verkäufers (außerhalb von Nordhorn), gelten vorrangig die Sonderregelungen gemäß Abschnitt VIII.
5. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug, es sei denn, er hat die Lieferverzögerung nicht zu vertreten. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem
Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
6. Wird der Verkäufer selbst nicht beliefert, obwohl er vor Vertragsabschluss bei einem zuverlässigen Lieferanten eine deckungsgleiche Bestellung aufgegeben hat, wird er von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer
ist in diesem Fall verpflichtet, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes unverzüglich zu unterrichten und jede schon erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich zu erstatten.
7. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Textform abzunehmen. Nimmt er den Kaufgegenstand nicht ab, gerät der Käufer mit Ablauf dieser Frist in Verzug der Annahme, ohne dass es einer Mahnung des Verkäufers bedarf, es sei denn, der Käufer hat die verspätete Abnahme nicht zu vertreten.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ein angemessenes Standgeld in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten einer Spedition zu berechnen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass dem Verkäufer gar keine oder nur geringere Vorhaltekosten entstanden sind. Die Entlastungsmöglichkeit des Käufers besteht nicht beim Handelskauf.
3. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil
Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Er ist nicht berechtigt, den Kaufgegenstand zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

VI. Haftung für Sachmängel
1. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so verjähren seine Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. 2. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Verkäufers.
6. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

VII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Verzögerung der Leistung ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffern 2, 3, 4 und 6 entsprechend.

VIII. Sonderregelungen für die Frei-Haus-Lieferung oder bei Abholung in einem der externen Auslieferungslager des Verkäufers (außerhalb von Nordhorn)
1. Abweichend von Abschnitt II Ziffer 4 tritt die Kaufpreisfälligkeit bereits mit Zugang einer vorab durch den Verkäufer erstellten Zahlungsaufstellung (sog. Pro-Forma-Rechnung) beim Käufer ein. Der Käufer gerät ohne weitere Erklärungen des Verkäufers sieben Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat, es sei denn, er hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.
2. Mit Zahlung des Kaufpreises geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes auf den Käufer über.
3. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung hat der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug, an der Zulassungsbescheinigung Teil II, an der EU-Übereinstimmungsbescheinigung (European Certificate Of Conformity, sog. COC-Papier) und am Garantieheft.
4. Zur Zahlung des Kaufpreises stehen dem Käufer die Varianten Vorabüberweisung, Zahlung über Treuhänder sowie Zahlung über ein Bankbürgschaftsmodell zur Verfügung.

IX. Besonderheiten beim Kauf von EU-Fahrzeugen
1. Die Serienausstattung von EU-Fahrzeugen kann von der Serienausstattung für den deutschen Markt hergestellter Fahrzeuge abweichen.
2. EU-Neufahrzeuge werden u.U. vor dem Import nach Deutschland im Ausland erstmalig zugelassen. Diese Zulassung im Exportland dient nicht der Inbetriebnahme des Fahrzeuges im Straßenverkehr, sondern der Erleichterung des Imports nach Deutschland. Die Abmeldung des Fahrzeuges im Ausland
erfolgt in Einzelfällen erst mit der erneuten Zulassung.
3. Der Ablauf einer etwa bestehende Herstellergarantie beginnt mit der erstmaligen Zulassung, d.h. die Garantiedauer ist im Falle der erstmaligen Zulassung im Exportland – insbesondere bei Lagerfahrzeugen – verkürzt.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).
2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Nordhorn.
4. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XI. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Mo - Do:
09:00 - 17:00 Uhr
Fr:
09:00 - 16:00 Uhr

Wir freuen uns, bald von Ihnen zu hören!

*Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen" entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) unentgeltlich erhältlich ist. Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der jeweils geltenden Fassung) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.